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  1. curia.europa.eu › juris › documentCURIA - Documents

    3 giorni fa · It is, however, necessary that the information or evidence produced should support the reasons relied on against the person concerned (see, to that effect, judgments of 18 July 2013, Commission and Others v Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P and C‑595/10 P, EU:C:2013:518, paragraph 122, and of 28 November 2013, Council v Fulmen and Mahmoudian, C‑280/12 P, EU:C:2013:775, paragraph 67).

  2. 4 giorni fa · § 78 AußStrG Kostenersatz - Außerstreitgesetz - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich

  3. 3 giorni fa · § 78 BVergG 2018 Ausschlussgründe. BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018. beobachten. merken. Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.05.2024. (1) Der öffentliche Auftraggeber hat – unbeschadet der Abs. 3 bis 5 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn.

  4. 16 ore fa · § 78. Inkrafttretensdatum. 01.01.2022. Außerkrafttretensdatum. Abkürzung. StGB. Index. 24/01 Strafgesetzbuch. Text. Mitwirkung an der Selbsttötung. § 78.Paragraph 78, (1) Absatz einsWer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

  5. 2 giorni fa · § 78. Paragraph 78, (1) Absatz eins Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder ...

  6. 1 giorno fa · Dieser hat einen umfassenden Überblick über die im Lauf des letzten Geschäftsjahrs den aktuellen und ehemaligen Mitgliedern des Vorstands im Rahmen der Vergütungspolitik (Paragraph 78 a,) gewährten oder geschuldeten Vergütung einschließlich sämtlicher Vorteile in jeglicher Form zu bieten. Informationen zu etwaigen ...

  7. 4 giorni fa · § 78 UG Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen - Universitätsgesetz 2002 - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich